2.1.5 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat generell für die einheitliche Anwendung des DBG zu sorgen. Dazu gehört auch eine einheitliche Bemessung der Eigenmietwerte im Bundessteuerbereich. Die direkte Bundessteuer wird aber nicht von der Eidgenössischen Steuerverwaltung selbst, sondern von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen (Art. 2 DBG). Um sicherzustellen, dass im Bereich der Eigenmietwerte dennoch eine einheitliche Anwendung des DBG gewährleistet ist, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Art.