Der Marktmietwert einer Liegenschaft muss nämlich geschätzt werden. Solche Schätzungen führen zu Abweichungen. Zudem handelt es sich beim objektiven Marktmietwert um einen auslegungsbedürftigen Begriff, welcher der Konkretisierung bedarf. Auch für die direkte Bundessteuer besteht deshalb eine gewisse Bandbreite, innerhalb welcher sich der - durchaus nach objektiven Kriterien geschätzte - Marktmietwert bewegen kann (BGE 123 II 9, E. 4b, m.w.H.; ZWAHLEN, a.a.O., N 25 zu Art. 21).