Eine kantonal bewusst sehr massvoll ausgestaltete Eigenmietwertbesteuerung, wie sie in den kantonalen Steuergesetzen teilweise vorkommt, ist bei der direkten Bundessteuer gerade nicht vorgesehen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009 [nachfolgend: Handkommentar], N 86 zu Art. 21, m.w.H.). Grundlage für die Bemessung des Eigenmietwerts bei der direkten Bundessteuer ist der Marktwert und nur dieser. Das bedeutet indessen nicht, dass bei der Bestimmung des Marktmietwertes keine Spannweite bestünde, innerhalb welcher dieser nach objektiven Kriterien festgelegt werden kann. Der Marktmietwert einer Liegenschaft muss nämlich geschätzt werden.