Seite 6 2.1.4 Da die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern betreffend der Festlegung des steuerbaren Eigenmietwertes somit nicht generell vertikal harmonisiert sind (BGE 132 I 157, E. 3.3), gibt es Kantone, die für die kantonalen Steuern einen Eigenmietwert ermitteln, der nicht ohne Anpassung für die Veranlagung der direkten Bundessteuer übernommen werden kann. Eine kantonal bewusst sehr massvoll ausgestaltete Eigenmietwertbesteuerung, wie sie in den kantonalen Steuergesetzen teilweise vorkommt, ist bei der direkten Bundessteuer gerade nicht vorgesehen