Die Obergrenze für die Festlegung des kantonalen Eigenmietwerts ist - was dem Anknüpfungspunkt bei der direkten Bundessteuer entspricht - naturgemäss der Marktwert, d.h. der effektiv am Markt zu erzielende Mietwert. Würde der dem Steuerpflichtigen aufgerechnete Eigenmietwert den Marktwert überschreiten, würden ihm rein fiktive, auf einem vergleichbaren Markt gar nicht erzielbare Einkommen zugerechnet, was nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen offensichtlich unzulässig wäre (vgl. auch ZWAHLEN, a.a.O, N 25 f. zu Art. 21). Sowohl der kantonale Eigenmietwert als auch der Eigenmietwert für die direkte Bundessteuer dürfen daher nicht höher sein als der Marktwert.