Der Eigenmietwert für die kantonalen Steuern darf deshalb auch tiefer angesetzt werden als der Eigenmietwert für die direkte Bundessteuer. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die verfassungsmässig zulässige Untergrenze von kantonalen Eigenmietwerten bei 60 Prozent der Marktmiete. Nur bei Einhaltung dieser Untergrenze ist die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Gleichbehandlung von Wohneigentümern und Mietern noch gewährleistet (anstelle vieler: BGE 131 I 377, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1011/2012 bzw. 2C_1012/2012 vom 5. Mai 2014, E. 7.4.4, je m.w.H.).