Das StHG enthält aber keine näheren Vorschriften dazu, wie der Eigenmietwert konkret zu bestimmen ist, so dass den Kantonen bezüglich der Festlegung des Eigenmietwerts für die kantonalen Steuern ein weiter Spielraum verbleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1236/ 2012 vom 20. Juni 2013, E. 2.1). Bei der Bemessung des kantonalen Eigenmietwerts werden - anders als bei der direkten Bundessteuer, für welche ausschliesslich der objektive Marktwert massgebend ist - grundsätzlich keine engeren Schranken gesetzt, als sie sich ohnehin schon aus Art. 8 und 127 f. der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) ergeben (vgl. dazu im Einzelnen BGE 131 I 377, E. 2.2, m.w.H.).