2.1.2 Art. 21 Abs. 2 DBG präzisiert, dass die Festsetzung des Eigenmietwerts unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft zu erfolgen hat. Grundlage für die Festsetzung des Eigenmietwerts ist gemäss Art. 16 Abs. 2 DBG - wie für jedes Naturaleinkommen - der Marktwert. Dieser Wert entspricht demjenigen Wert, den eine Drittperson für die entgeltliche Überlassung der Nutzung zu zahlen bereit wäre; wobei der Wert unter Berücksichtigung der ört-