2.1.1 Der direkten Bundessteuer als Einkommenssteuer natürlicher Personen unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (vgl. Art. 16 bis 23 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Die Selbstnutzung von Liegenschaften stellt steuerrechtlich gesehen ein Naturaleinkommen dar. Dessen Besteuerung soll unter anderem den wirtschaftlichen Vorteil, den der Eigentümer als Selbstnutzer von Grundstücken gegenüber dem Mieter geniesst, ausgleichen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2A.683/2004 vom 15. Juli 2005, E. 3.1, m.w.H.).