Mit Schreiben vom 6. November 2014 unterbreitete der zuständige Verfahrensleiter und Präsident des Obergerichts den Parteien einen Vergleichsvorschlag, wonach der gleiche Schätzer, der die Liegenschaft des Beschwerdeführers bezüglich des Verkehrswerts geschätzt hatte, den Eigenmietwert nach nochmaliger Besichtigung und weiteren Abklärungen erneut für beide Parteien verbindlich festlegen solle. Dieser Vergleichsvorschlag wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. November 2014 abgelehnt, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2014 zum vorinstanzlichen Schreiben Stellung nahm