H. Mit Schreiben vom 6. November 2014 unterbreitete der zuständige Verfahrensleiter und Präsident des Obergerichts den Parteien einen Vergleichsvorschlag, wonach der gleiche Schätzer, der die Liegenschaft des Beschwerdeführers bezüglich des Verkehrswerts geschätzt hatte, den Eigenmietwert nach nochmaliger Besichtigung und weiteren Abklärungen erneut für beide Parteien verbindlich festlegen solle.