F. Mit Duplik vom 1. September 2014 hielt die Vorinstanz ihrerseits am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und reichte diverse Unterlagen ein, mit welchen der Nachweis erbracht sei, dass die Eigenmietwerte im Kanton AR unter den effektiven Marktmieten liegen und die schematische Berechnung des Eigenmietwertes gemäss Weisung der Staatssteuerkommission gesetzeskonform sei. G. Am 13. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zur Duplik ein. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer weiteren Eingabe.