Seite 3 die steuergesetzliche Vorgabe eines marktüblichen Mietzinses gerade nicht, was zu einem zu hohen Eigenmietwert geführt habe. Der appenzellische Ansatz der Anknüpfung an einer Tabelle, mit welcher nur der Verkehrswert mittels Prozenten in einen Mietwert umgerechnet werde, gehe von einem rein fiktiven, konstruierten Mietmarkt aus und verletze damit Art. 24 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes.