D. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2014 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die Verkehrswertschätzung vom 13. Juni 2012 bzw. 17. August 2012 (Schätzungsverfügung bzw. Einspracheentscheid betreffend Schätzungsverfügung, VI-act. 6 und 7) und die Weisung der Staatssteuerkommission vom 19. Mai 2011 über die Festsetzung der Mietwerte für selbstgenutzte Liegenschaften (Eigenmietwert), nach welcher sich die ständige Praxis der Vorinstanz zur Festlegung der Eigenmietwerte richtet.