C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Beschwerde ans Obergericht erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der Veranlagungsverfügungen sowohl betreffend Staats- und Gemeindesteuern als auch betreffend direkte Bundessteuer und auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese den Eigenmietwert gesetzlich korrekt ermittle. Eventualiter verlangte der Beschwerdeführer, die angefochtenen Veranlagungsverfügungen seien so abzuändern, dass bei der Festlegung des Eigenmietwerts von einem auf dem Markt zu erzielenden Mietertrag von CHF 30‘000 pro Jahr ausgegangen werde.