3) veranlagt. Dem Beschwerdeführer wurden bei der direkten Bundessteuer - analog zu den Staats- und Gemeindesteuern (vgl. VI-act. 2) - als Ertrag aus Eigennutzung, Miet- und Pachtzinsen Fr. 32‘522 zu den Einkünften hinzugerechnet (VI-act. 4), während der Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung unter diesem Titel lediglich Fr. 26‘240 deklariert hatte (VI-act. 8 und 9). B. Gegen diese Steuerveranlagungen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (VI-act. 11), welche am 9. Januar 2014 mit je einem separaten Einspracheentscheid betreffend Staatsund Gemeindesteuern (VI-act. 12) bzw. direkte Bundessteuer (VI-act. 13) abgewiesen wurde.