A. A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 20. November 2013 von der Kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) für die Staats- und Gemeindessteuern 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 109‘800 und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1‘568‘000 (VI-act. 1) und für die direkte Bundessteuer 2012 mit einem Einkommen von Fr. 109‘500 (VI-act. 3) veranlagt.