{"Signatur": "AR_OG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2015-05-13", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_005_OG-O5V-14-7_2015-05-13.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2015/OG-20150513-O5V-14-7-20150513.pdf", "Checksum": "83ab84691bc1adb30f75d62e56c900ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG O5V-14-7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 5. Abteilung 13.05.2015 OG O5V-14-7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 5. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  5. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  5. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 5. Abteilung Urteil vom 13. Mai 2015  Mitwirkende  Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr.  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Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,\nEigerstrasse 65, 3003 Bern\n\nGegenstand direkte Bundessteuer 2012 (Ermittlung Eigenmietwert)\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n1. Die angefochtenen Veranlagungsverfügungen der Staats- und Gemeindesteuern 2012\nsowie der Direkten Bundessteuern 2012 betreffend steuerbaren Einkommens seien\naufzuheben und zur Ermittlung des gesetzlich korrekten Eigenmietwertes an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n2. Eventualiter seien die angefochtenen Veranlagungsverfügungen so abzuändern, dass\nbeim Einkommen der Eigenmietwert von einem auf dem Markt zu erzielenden Mietertrag von CHF 30‘000 pro Jahr ausgegangen wird.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Vorinstanz:\n\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nSeite 2\nSachverhalt\n\nA. A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 20. November 2013 von\nder Kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) für\ndie Staats- und Gemeindessteuern 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.\n109‘800 und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1‘568‘000 (VI-act. 1) und für die direkte\nBundessteuer 2012 mit einem Einkommen von Fr. 109‘500 (VI-act. 3) veranlagt. Dem Beschwerdeführer wurden bei der direkten Bundessteuer - analog zu den Staats- und\nGemeindesteuern (vgl. VI-act. 2) - als Ertrag aus Eigennutzung, Miet- und Pachtzinsen Fr.\n32‘522 zu den Einkünften hinzugerechnet (VI-act. 4), während der Beschwerdeführer in\nseiner Steuererklärung unter diesem Titel lediglich Fr. 26‘240 deklariert hatte (VI-act. 8 und\n9).\n\nB. Gegen diese Steuerveranlagungen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (VI-act. 11),\nwelche am 9. Januar 2014 mit je einem separaten Einspracheentscheid betreffend Staatsund Gemeindesteuern (VI-act. 12) bzw. direkte Bundessteuer (VI-act. 13) abgewiesen\nwurde.\n\nC. Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen\nRechtsanwalt, Beschwerde ans Obergericht erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der\nVeranlagungsverfügungen sowohl betreffend Staats- und Gemeindesteuern als auch betreffend direkte Bundessteuer und auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit\ndiese den Eigenmietwert gesetzlich korrekt ermittle. Eventualiter verlangte der Beschwerdeführer, die angefochtenen Veranlagungsverfügungen seien so abzuändern, dass bei der\nFestlegung des Eigenmietwerts von einem auf dem Markt zu erzielenden Mietertrag von\nCHF 30‘000 pro Jahr ausgegangen werde.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2014 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die Verkehrswertschätzung\nvom 13. Juni 2012 bzw. 17. August 2012 (Schätzungsverfügung bzw. Einspracheentscheid\nbetreffend Schätzungsverfügung, VI-act. 6 und 7) und die Weisung der Staatssteuerkommission vom 19. Mai 2011 über die Festsetzung der Mietwerte für selbstgenutzte Liegenschaften (Eigenmietwert), nach welcher sich die ständige Praxis der Vorinstanz zur Festlegung der Eigenmietwerte richtet.\n\nE. Mit Replik vom 30. Juni 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und rügte\ninsbesondere, die von der Staatssteuerkommission vorgegebene und von der Vorinstanz\nohne irgendeine Korrektur vorgenommene Berechnung des Eigenmietwerts berücksichtige\n\nSeite 3\ndie steuergesetzliche Vorgabe eines marktüblichen Mietzinses gerade nicht, was zu einem\nzu hohen Eigenmietwert geführt habe. Der appenzellische Ansatz der Anknüpfung an einer\nTabelle, mit welcher nur der Verkehrswert mittels Prozenten in einen Mietwert umgerechnet\nwerde, gehe von einem rein fiktiven, konstruierten Mietmarkt aus und verletze damit Art. 24\nAbs. 2 des kantonalen Steuergesetzes.\n\nF. Mit Duplik vom 1. September 2014 hielt die Vorinstanz ihrerseits am Antrag auf Abweisung\nder Beschwerde fest und reichte diverse Unterlagen ein, mit welchen der Nachweis erbracht sei, dass die Eigenmietwerte im Kanton AR unter den effektiven Marktmieten liegen\nund die schematische Berechnung des Eigenmietwertes gemäss Weisung der Staatssteuerkommission gesetzeskonform sei.\n\nG. Am 13. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zur\nDuplik ein. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer weiteren Eingabe.\n\n"}