4. Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos, da dem Beschwerdeverfahren keine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zugrunde liegt und (noch) nicht von einem mutwilligen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann28. 27 Entscheid des Bundesgerichts 9C_157/2008 vom 20. März 2008 28 KIESER, a.a.O., N. 39 zu Art. 61. Seite 7 Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Obergericht: