Das Recht auf Verbeiständung wird nicht beschnitten, wenn von einem Rechtsvertreter verlangt wird, innerhalb eines Zeitraums von einigen Monaten einen Termin bei einer Behörde wahrzunehmen. Ebenso kann nicht von einem Rechtsmissbrauch gesprochen werden, wenn die Behörde im eben genannten zeitlichen Rahmen daran festhält, dass Amtshandlungen am Sitz der Behörde durchgeführt werden.