Falls ihm dies auf lange Frist nicht möglich ist, hätte er das Mandat nicht annehmen dürfen. Man kann sich ernsthaft fragen, wie es mit der Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gestellt ist, wenn wegen des Verhaltens des Rechtsvertreters des Gesuchstellers das Verfahren - notabene auf Leistungen einer Sozialversicherung - nun bereits eine rund halbjährige Verzögerung erfahren hat. Das Recht auf Verbeiständung wird nicht beschnitten, wenn von einem Rechtsvertreter verlangt wird, innerhalb eines Zeitraums von einigen Monaten einen Termin bei einer Behörde wahrzunehmen.