Seite 6 Zeitdruck ist zudem kein Privileg der Anwälte und besteht auch seitens der Verwaltung sowie der Gerichte. RA B___ musste bei Übernahme des Mandats bewusst sein, dass die Zuständigkeit zur Behandlung des Leistungsgesuchs des Gesuchstellers bei den Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden liegt (Art. 55 Abs. 1 IVG, Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV) und er deshalb mit Terminen in Appenzell Ausserrhoden rechnen musste. Falls ihm dies auf lange Frist nicht möglich ist, hätte er das Mandat nicht annehmen dürfen.