Nicht geprüft werden muss im vorliegenden Fall, ob allfällige Gründe, die für eine Amtshandlung ausserhalb der Amtsräume sprechen, nur seitens des Betroffenen, oder aber auch seitens seines Rechtsvertreters berücksichtigt werden können. Denn es liegen bei beiden Personen keine triftigen Gründe dafür vor, das Assessmentgespräch in Zürich durchzuführen. Zunächst ist der guten Ordnung halber festzustellen, dass kein in der Person des Gesuchstellers liegender Grund geltend gemacht wird. RA B___ argumentiert allein mit dem hohen Termindruck, der ihm eine Fahrt in die Ostschweiz verunmögliche.