10 Abs. 2 VRPG)25. Bei der Einsichtnahme in eine Urkunde kann es ebenfalls Gründe geben, dies am Aufbewahrungsort zu tun26. Sodann kann eine Befragung oder Einvernahme an einem Drittort durchgeführt werden, wenn es der zu befragenden oder einzuvernehmenden Person aus objektiven Gründen nicht möglich ist, am Sitz der Amtsstelle zu erscheinen.