Dieser Grundsatz scheint so klar zu sein, dass sich auch die Literatur damit noch nicht befasst hat. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn etwa zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhalts ein Augenschein an einem Objekt ausserhalb der Amtsräume angezeigt ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 VRPG)25.