Vorab ist festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller nicht gegen die Durchführung eines Assessmentgesprächs wendet und dass die IV-Stelle das Recht des Gesuchstellers auf Beizug eines Anwaltes für das Assessmentgespräch nicht bestritten hat. Strittig ist einzig der Ort, wo das Gespräch durchgeführt werden soll.