In seinem Brief vom 10. September 2014 teilte RA B___ der IV-Stelle mit, er sei aufgrund des ausserordentlichen Termindrucks nicht in der Lage, sich in der IV-Stelle in Herisau einzufinden. Er ersuchte die IV-Stelle, mit ihm einen Termin für eine Besprechung in Zürich zu vereinbaren22. - In einem weiteren Schreiben vom 11. September 2014 hielt die IV-Stelle daran fest, dass das Beratungsgespräch im Wohnsitzkanton der versicherten Person durchgeführt werde. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht in den Art. 21 und 43 ATSG wurde RA B___ aufgefordert, bis 3. Oktober 2014 einen Termin für das Assessmentgespräch zu