3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, die IV-Stelle lege die Termine so, dass eine Rechtsverbeiständung nicht möglich sei. Damit verweigere sie ihm gleichsam, von den verfassungsmässigen Rechten Gebrauch zu machen und begehe so eine Rechtsverweigerung. Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, sie sei im vorliegenden Fall korrekt vorgegangen und habe auf die Bedürfnisse des Rechtsanwaltes in genügender Weise Rücksicht genommen.