1. Im Bereich der Invalidenversicherung2 sind unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- gesetzes3 anwendbar. Nach Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Mit der erwähnten Bestimmung ist für alle vom ATSG erfassten Bereiche festgelegt, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde im Rechtspflegeverfahren nach Art. 56 ff. ATSG zu beurteilen ist.4