_, besteht darauf, dass das Gespräch in seiner Kanzlei in Zürich stattfinden soll. Er begründet dies im Wesentlichen damit, es sei ihm aufgrund vieler gesetzlicher Termine und des hohen Termindrucks nicht möglich, extra in die Ostschweiz zu fahren, um seinen Mandanten A___ beim Assessmentgespräch zu unterstützen. B. Mit Eingabe vom 30. September 2014 liess A___ eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben mit den eingangs erwähnten Anträgen. Gleichzeitig mit der Beschwerde stellte A___ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.1 C. Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde.