{"Signatur": "AR_OG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2015-05-13", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_005_OG-O5V-14-34_2015-05-13.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2015/OG-20150513-O5V-14-34-20150513.pdf", "Checksum": "114c89bf8eff3cb1468310e0b898fc9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG O5V-14-34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 5. Abteilung 13.05.2015 OG O5V-14-34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 5. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  5. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  5. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 5. Abteilung Urteil vom 13. Mai 2015 Mitwirkende  Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr.  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Es sei die Rechtsverweigerung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den\nBeratungstermin für das Assessmentgespräch in den Räumen des unterzeichnenden\nRechtsanwaltes in Zürich anzusetzen.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.\n\nb) der Beschwerdegegnerin:\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Der im Kanton Appenzell Ausserrhoden wohnhafte A___ hat im Februar 2014 bei der IV-\nStelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden ein Leistungsgesuch eingereicht. Die IV-Stelle\nwill ein Assessmentgespräch durchführen und hat als Ort für das Gespräch die\nRäumlichkeiten der IV-Stelle in Herisau oder C___, den Wohnort von A___, vorgesehen.\nRechtsanwalt B___, der Rechtsvertreter von A___, besteht darauf, dass das Gespräch in\nseiner Kanzlei in Zürich stattfinden soll. Er begründet dies im Wesentlichen damit, es sei\nihm aufgrund vieler gesetzlicher Termine und des hohen Termindrucks nicht möglich, extra\nin die Ostschweiz zu fahren, um seinen Mandanten A___ beim Assessmentgespräch zu\nunterstützen.\n\nB. Mit Eingabe vom 30. September 2014 liess A___ eine Rechtsverweigerungsbeschwerde\nerheben mit den eingangs erwähnten Anträgen. Gleichzeitig mit der Beschwerde stellte\nA___ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.1\n\nC. Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 die Abweisung der\nBeschwerde.\n\n1\nVerfahren-Nr. ERV 14 58.\n\nSeite 2\nD. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2014 wies der Einzelrichter des Obergerichts Appenzell\nAusserrhoden das Gesuch von A___ betreffend unentgeltlicher Rechtspflege und\nVerbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde ab.\n\nE. Mit Replik vom 18. November 2014 hielt A___ an seiner Beschwerde fest.\n\nF. Die IV-Stelle reichte am 8. Dezember 2014 eine Duplik ein.\n\nG. Am 10. Dezember 2014 wurde der vom Einzelrichter begründete Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege versandt.\n\nErwägungen\n\n1. Im Bereich der Invalidenversicherung2 sind unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen die\nBestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-\ngesetzes3 anwendbar. Nach Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn\nder Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung\noder keinen Einspracheentscheid erlässt. Mit der erwähnten Bestimmung ist für alle vom\nATSG erfassten Bereiche festgelegt, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde im\nRechtspflegeverfahren nach Art. 56 ff. ATSG zu beurteilen ist.4\n\nStreitgegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen\nRechte und Pflichten, sondern nur die Rechtsverweigerung an sich.5 Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist grundsätzlich jederzeit möglich.6\n\n2. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV7 – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK8 –\nliegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand\nnimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als\nformelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die\n\n2\nArt. 1. Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20).\n3\nATSG, SR 830.1.\n4\nKIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, N. 13 zu Art. 56.\n5\nKIESER, a.a.O., N. 14 zu Art. 56; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung,\n2010, Rz. 2284.\n6\nKIESER, a.a.O., N. 15 zu Art. 56.\n7\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).\n8\nKonvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,\nSR 0.101); BGE 130 I 178 mit Hinweisen.\n\nSeite 3\nzuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht\nbinnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sogenannte Rechtsverzögerung).\n\nFür die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein\nFehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder\nRechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde\nnicht oder nicht fristgerecht handelt.9\n\n3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.\n\n"}