Seite 11 zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG und Art. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 11. April 2005 [Anwaltsgesetz; bGS 145.52]). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der A___ AG wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Ausgleichskasse zugesprochen.