6. 6.1 Hinsichtlich der Kosten gilt. dass nach Art. 1 Abs. 1 AHVG das ATSG auf die Bestimmungen des ersten Teils, also auch auf die Rechtspflege (Art. 84 ff. AHVG), anwendbar sind, sodass - unabhängig vom Verfahrensausgang - grundsätzlich Kostenfreiheit besteht (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Dementsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben. 6.2 Der durch RA B___ vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Ausgleichskasse eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer)