5.2 Im vorliegenden Fall räumte die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden mit Schreiben vom 26. August 2014 gegenüber der Ausgleichskasse dieses Kantons ein, dass im Falle von C___ bzw. der A___ AG Rz. 34 ff. der Wegleitung hätte angewendet werden müssen. Allerdings sei gegen den allein anhand des Substanzwertes ermittelten und deshalb zu tiefen Unternehmenswert keine Einsprache erhoben worden. Mit E-Mail vom 2. September 2014 bezifferte die Steuerverwaltung den Unternehmenswert der A___ AG für das Jahr 2010 gegenüber der Ausgleichskasse sodann auf rund Fr. 1.8 Mio. und für 2011 auf rund Fr. 2.4 Mio.