2011.5 WML). Die Angemessenheit der Dividende bemisse sich in Relation zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Beteiligungsrechte bzw. dem Steuerwert der Wertpapiere, der von den Steuerbehörden ermittelt werde (Rz. 2011.6 WML). Dividenden, die einem Vermögensertrag von 10% oder mehr entsprächen, seien vermutungsweise überhöht (Rz. 2011.7 WML). Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass Wegleitungen rechtsprechungsgemäss nicht schematisch, sondern nur unter Würdigung des konkreten Einzelfalls anzuwenden sind (BGE 134 V 297 Erw. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_487/2011 vom 29. August 2011 Erw. 3.2).