3.4 Schon früher hatte das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Bindungswirkung nur auf die Bemessung des massgebenden Einkommens sowie des im Betrieb investierten Eigenkapitals beziehe, nicht aber auf die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens, und dass sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen sollten, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergäben (BGE 121 V 80 Erw. 2c). Die steuerrechtliche Qualifikation von Einkommen binde jedoch die Organe der AHV und den Sozialversicherungsrichter nicht, sondern stellte lediglich ein -