Betrachtungsweise, da mit Blick auf Einheit und Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung vermieden werden soll. Wie in der steuerrechtlichen Betrachtung ist aber auch AHV-rechtlich von der durch die Gesellschaft vorgenommenen Aufteilung auszugehen und davon nur abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (BGE 134 V 297 Erw. 2.3).