2.2). Die Steuerbehörden haben zu prüfen, ob eine als Lohn deklarierte Leistung in Wirklichkeit eine Gewinnausschüttung darstellt, und diese gegebenenfalls als solche aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 2A.742/2006 vom 15. Mai 2006 Erw. 5.3). Dabei hat die Gesellschaft einen erheblichen Ermessensspielraum, da es den Steuerbehörden nicht zusteht, die Angemessenheit des Lohnes bzw. der Dividende frei zu überprüfen. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung ist abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (Brülisauer/Poltera, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar