Den Ausgleichskassen obliegen nach Art. 63 Abs. 1 AHVG u.a. die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge (lit. a) sowie deren Bezug (lit. c). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 AHVG).