C.4 Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2014 entgegnete die Ausgleichskasse, dass die Meldung der Steuerverwaltung vom 18. September 2012 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und deshalb für die Ausgleichskasse verbindlich sei. Dabei nahm sie Bezug auf ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 26. August 2014, wonach bei Firmen, die wie vorliegend die Rechtsform wechselten, der Unternehmenswert nach der Praktikermethode zu bemessen sei.