C.3 Gegen diesen Entscheid liess die A___ AG mit Schreiben vom 20. Juni 2014 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben. Die Angemessenheit von Lohn und Dividende sei wegen des Massgeblichkeitsprinzips nicht frei überprüfbar, zumal eine Firma erheblichen Ermessensspielraum habe. Die A___ AG sei Ende 2009 nicht neu gegründet, sondern als Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft überführt worden. Deshalb hätte beim Unternehmenswert nicht nur auf den Substanzwert, sondern auf einen Mischwert abgestellt werden müssen.