Seite 3 dende 50% als Lohn ohne betragliche Begrenzung aufgerechnet, während nach der früheren Praxis bei Einmann-Gesellschaften übersetzte Dividenden bis zu einer Höhe von Fr. 120'000.-- als massgebender Lohn aufgerechnet worden seien. Dies in Berücksichtigung dessen, dass bei Kleinunternehmen die Festsetzung eines branchenüblichen Gehalts praktisch unmöglich sei. In Anbetracht des von C___ in den Jahren 2004 bis 2009 erzielten durchschnittlich deutlich höheren Einkommens erscheine das von ihr abgerechnete Einkommen nicht als angemessen.