C.2 Dagegen liess die A___ AG mit Schreiben vom 20. Februar und vom 30. April 2014 Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 20. Mai 2014 wurde diese von der Ausgleichskasse abgewiesen. Im Jahre 2010 habe die Ausschüttung bei einem Unternehmenswert von Fr. 303'230.-- eine Höhe von Fr. 176'000.-- erreicht, was einen Eigenkapitalertrag von 58% bedeute; 2011 errechne sich bei einer Ausschüttung von Fr. 310'000.-- und einem Unternehmenswert von Fr. 460'362.-- sogar ein Eigenkapitalertrag von 67%. Angemessen wäre eine Ausschüttung von 10%.