6.2 Der durch B___ vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Ausgleichskasse eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG und Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 11. April 2005 [Anwaltsgesetz; bGS 145.52]). Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A___ wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.