3.3). In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass die Steuerverwaltung auf ein Revisionsbegehren zufolge Übersehens einer aktenkundigen erheblichen Tatsache - als solche ist vorliegend die Überführung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft mit der Folge, dass eine andere Methode zur Unternehmensbewertung heranzuziehen war - wohl einzutreten hätte (vgl. Art. 66 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Da die C___ AG bzw. A___ steuerrechtlich kein Interesse an einer Beschwerde gegen die zu niedrige Veranlagung durch die Steuerverwaltung haben konnte, wäre Art. 66 Abs. 3 VwVG,