Vor diesem Hintergrund bezeichnete die Ausgleichskasse die Angaben der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 30. September 2014 als verbindlich. Damit verkannte sie jedoch, dass die C___ AG bzw. A___ nicht gehalten war, gegen die Steuerveranlagung Beschwerde zu erheben, da seitens der Veranlagten durchaus ein Interesse an möglichst tiefen Werten bestehen kann. Wenn also auf diese höheren approximativen Unternehmenswerte gemäss E-Mail vom 2. September 2014 für 2010 von rund Fr. 1.8 Mio. und für 2011 von rund Fr. 2.4 Mio. abgestellt würde, würde sich die Rendite bei einer Ausschüttung 2010 von Fr. 176'000.-- auf 9.78% und bei einer Ausschüttung 2011 von Fr. 310'000.- auf 12.92% belaufen;