Seite 10 5.2 Im vorliegenden Fall räumte die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden mit Schreiben vom 26. August 2014 gegenüber der Ausgleichskasse dieses Kantons ein, dass im Falle von A___ bzw. der C___ AG Rz. 34 ff. der Wegleitung hätte angewendet werden müssen. Allerdings sei gegen den allein anhand des Substanzwertes ermittelten und deshalb zu tiefen Unternehmenswert keine Einsprache erhoben worden.