Dabei gilt, dass neugegründete Aktiengesellschaften nach Rz. 32 der Wegleitung für das Gründungsjahr und die Aufbauphase (allein) nach dem Substanzwert zu bewerten sind. Demgegenüber ist bei rechtlich zwar neu gegründeten Aktiengesellschaften, die aber aus einer Einzelfirma hervorgegangen sind und nur die Rechtsform geändert haben, Rz. 34 der Wegleitung sinngemäss anzuwenden. Demnach errechnet sich der Unternehmenswert in solchen Fällen aus der durch drei geteilten Summe aus doppeltem Ertragswert und einfachem Substanzwert.