Ein wesentlicher Unterscheid zum vorliegenden Fall besteht darin, dass die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen den Unternehmenswert - an diesen hielt sich die Sozialversicherungsanstalt dieses Kantons - nach Rz. 34 ff. der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008) und nicht nach Rz. 32 f. dieser Wegleitung ermittelte. Unbestrittenermassen kann ein Unternehmen nach verschiedenen Methoden bewertet werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2009 vom 15. April 2010 Erw. 3.2). Dabei gilt, dass neugegründete Aktiengesellschaften nach Rz.