5. 5.1 Die von der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden erwähnte Praxis des Kantons St. Gallen basiert auf dem Entscheid des Versicherungsgerichts dieses Kantons mit der Nummer AHV 2014/1 vom 1. Oktober 2014, wobei es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Immobilienvermittlerin handelte. Ein wesentlicher Unterscheid zum vorliegenden Fall besteht darin, dass die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen den Unternehmenswert - an diesen hielt sich die Sozialversicherungsanstalt dieses Kantons - nach Rz.